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   BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19   

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https://dejure.org/2020,18381
BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19 (https://dejure.org/2020,18381)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - XIII ZB 10/19 (https://dejure.org/2020,18381)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 10/19 (https://dejure.org/2020,18381)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 58a AufenthG, Art. ... 3 EMRK, § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5a AufenthG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG, Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Schriftliche Erklärungen des Zielstaats als Unterlagen hinsichtlich Notwendigkeit des Vorliegens für die Abschiebung eines Betroffenen; Verlängerung der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft

  • rewis.io

    Abschiebungshaft: Schriftliche Erklärungen des Zielstaats als Unterlagen im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftliche Erklärungen des Zielstaats als Unterlagen hinsichtlich Notwendigkeit des Vorliegens für die Abschiebung eines Betroffenen; Verlängerung der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaft: Schriftliche Erklärungen des Zielstaats als Unterlagen im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung - und die schriftlichen Erklärungen des Zielstaates

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.2017 - V ZB 249/17

    Antrag eines islamistischen Terror-Gefährders auf Aussetzung der Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Den zugleich gestellten Antrag des Betroffenen, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (V ZB 249/17, InfAuslR 2018, 99) zurückgewiesen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2017 (V ZB 249/17, InfAuslR 2018, 99 Rn. 10 f.) verwiesen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2017 (InfAuslR 2018, 99 Rn. 17-21) verwiesen.

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Senators anzuordnen, lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Mai 2017 (1 VR 4/17, juris, Tenor in BeckRS 2017, 113651) mit der Maßgabe ab, dass der Betroffene "erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach dem Betroffenen in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK)".

    Denn die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG stellt eine selbständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, die auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr zielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4/17, juris Rn. 14).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Denn einer Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT).
  • BGH, 27.06.2019 - V ZB 51/19

    Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung;

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 21, 23 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 51/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Die damit einhergehende mehrfache Prüfung ist bei einer Freiheitsentziehung nicht zu vermeiden (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 13.02.2012 - V ZB 46/11

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft bei Jahre

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch eine Lücke zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Kluft von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 13 mwN).
  • BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17

    Antrag eines algerischen Staatsbürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend und untersagte der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 13. November 2017 (1 VR 13/17, juris), den Betroffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben.
  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 179/15

    Erhebung der öffentlichen Klage oder Einleitung eines strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 21, 23 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 51/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 32/22

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen

    Insbesondere überschritt sie nicht die zulässige Gesamtdauer der Sicherungshaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 10/19, juris Rn. 14).
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